Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten hat sich an dem Begriff der Erforderlichkeit und daran zu orientieren, ob ein Unfallgeschädigter diese Kosten für erforderlich halten durfte. Bei Abweichung von 28,75 € ist schon der Grössenordnung nach ohnehin für einen Unfallgeschädigten eine Abweichung von der Erforderlichkeit nicht ersichtlich. Ein Sachverständiger ist bei seinen Abrechnungsmethoden frei, auch … Urteil des AG Oldenburg vom 18.11.2013 – Erstattung von Sachverständigenkosten bei Vorliegen der Erforderlichkeit weiterlesen
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